Ingenieurbüro

Planungsbüro

Ingenieurbüros unterliegen strengen Berufsgrundsätzen und Standesregeln die von uns als Auftragnehmer einzuhalten sind. Wir vertreten Ihre Interessen vor den Behörden und verwalten Ihr Eigentum im Zuge der Auftragsabwicklung so redlich, als wäre es unser eigenes.

Unser Leistungsangebot:

  • Bestandspläne
  • Fluchtwegpläne
  • Orientierungspläne (z:b: für Hotelanlagen)
  • Brandschutzpläne lt. TRVB O121
  • Betriebsanlagengenehmigungsverfahren
  • Überprüfung nach §82b GewO 1994
  • Gutachten

„Ingenieurbüros sind in ihren jeweiligen Tätigkeitsfeldern hochqualifizierte Spezialisten, denn der Befähigungsnachweis, den der Inhaber eines Ingenieurbüros erbringen muss, ist der strengste, den die österreichische Gewerbeordnung kennt.“

Zitat von Website des Fachverband Ingenieurbüros

Bestandspläne

Je nach Zweck des Plans kann dieser unterschiedliche Maßstäbe haben. Der Bestandsplan dient einerseits zur Darstellung der aktuellen Situation (z. B. als Leitungsdokumentation) oder als Grundlage zur Planung von Neu- oder Umbauten.

Je nach Beauftragung kann eine Sichtkontrolle vor Ort erforderlich sein. Dabei können Abweichungen in der Raumkonfiguration und/oder in den Raumwidmungen, Bodenbelägen festgestellt und in die CAD-Pläne übernommen werden.

CAD-Bestandspläne aus Scangrundlagen:

Der vorhandene Papier-Bestandsplan wird eingescannt, erforderlichenfalls entzerrt und bildet so die Grundlage für die CAD-mäßige Weiterbearbeitung.

Vorhandene Raum-Widmungen, Raumbezeichnung, Bodenbelag, Fläche und Umfang usw. werden übernommen. Fehlende Widmungen werden eingesetzt. Die Daten werden ungeprüft übernommen.

Die Genauigkeit der Flächen samt Raumwidmungen etc. hängt von der Planqualität des gescannten Bestandsplanes ab.

CAD-Planqualität aus CAD-Plangrundlagen:

Ein vorhandener CAD-Bestandsplan wird in einem Vektor-Datenformat (z.B. dxf, dwg) übernommen und bildet somit die Grundlage für die Weiterbearbeitung. Vorhandene Raumwidmungen, Fenster, Türen, Öffnungen und Stiegen werden ungeprüft übernommen.

CAD-Planqualität aus Papierplangrundlagen:

Ein vorhandener Papier-Bestandsplan wird ins CAD übernommen (d.h. abgezeichnet) und bildet somit die Grundlage für die Weiterbearbeitung. Die Raumumgrenzungen und vorhandene Koten bieten die Grundlage der Bemaßung.

Flucht-, Rettungswege- und Orientierungspläne

Um das spontane, natürliche Verhalten des Menschen in Gefahrensituationen wirkungsvoll zu unterstützen bieten Flucht- und Rettungswegepläne die erforderliche Information.

Grafisch sind diese Pläne ansprechend dargestellt und mit den erforderlichen Zusatzinformationen in verschiedenen Sprachen wie z.B. „Verhalten im Brandfall“ und den internen sowie nationalen und internationalen Notrufnummern ausgestattet.

Sie zeigen den Standort des Betrachters und den kürzesten Weg bis zum gesicherten Fluchtbereich und anschließend zum Sammelplatz. In Großanlagen (z.B. Hotels, Thermen) sind diese Pläne in allen Zimmern und an strategischen Positionen ausgehängt. Sowohl Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als auch Gäste oder Besucher werden erkennen, dass die Sicherheit in Ihrem Betrieb keine Nebensache ist.

Brandschutzpläne

Brandschutzpläne sind gemäß TRVB O121 vereinfachte Symbolpläne und sollen alle Informationen enthalten, die zur effizienten Durchführung von Feuerwehreinsätzen notwendig sind. Sie sind grundsätzlich farbig und einvernehmlich mit dem örtlichen Feuerwehrkommando abzustimmen und werden von der zuständigen Feuerwehr vidiert.

Brandschutzpläne müssen auf dem aktuellen Stand gehalten werden.

Betriebsanlagengenehmigungsverfahren

Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.

Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie geeignet sind das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden.

Überprüfung §82b Gew. O. 1994

Der Inhaber einer genehmigten Betriebsanlage hat diese regelmäßig wiederkehrend zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob sie dem Genehmigungsbescheid und den sonst für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften entspricht. Sofern im Genehmigungsbescheid oder in den genannten sonstigen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, betragen die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen sechs Jahre für die unter § 359b fallenden Anlagen und fünf Jahre für sonstige genehmigte Anlagen.

Über jede wiederkehrende Prüfung ist eine Prüfbescheinigung auszustellen, die insbesondere festgestellte Mängel und Vorschläge zu deren Behebung zu enthalten hat. Die Prüfbescheinigung und sonstige die Prüfung betreffende Schriftstücke sind, sofern im Genehmigungsbescheid oder in den sonst für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, vom Inhaber der Anlage bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung der Anlage aufzubewahren.

Gutachten

Wir sind Mitglied des Hauptverbandes der allgemein beeideten und gerichtlichen zertifizierten Sachverständigen Österreichs. Bei Bedarf werden auch Privatgutachten erstellt.